
Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar
Revision ist jedoch bereits beim BFH anhängig
Gerichte sowie Finanzbehörden haben unterschiedlich entschieden.
Der Bund der Steuerzahler rät: sofern keinen Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen sind, sollten 50% der Kosten als solche in der Steuererklärung angesetzt werden. Bei abschlägigem Bescheid sollte Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes hingewiesen werden.